Vermittlungsbedingungen von Fewollorca

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie – nachfolgend „Kunde“ genannt, mit der Fewollorca GmbH, nachfolgend „FEWOLLORCA“ abgekürzt, bezüglich der Ferienwohnung/des Ferienhauses abschließen. „Ferienwohnung“, bzw. „Ferienhaus“ werden nachfolgend einheitlich „Feriendomizil“ genannt. Die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Eigentümer/Vermieter mit dem der Vertrag durch die Vermittlung von FEWOLLORCA zustande kommt. Der Eigentümer, bzw. Vermieter des Feriendomizils wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als „Vermieter“ bezeichnet. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1. Stellung und Leistungen von FEWOLLORCA, Anzuwendende Rechtsvorschriften


1.1. FEWOLLORCA bietet im Prospekt, bzw. auf den Internetseiten die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Verträgen mit den Vermietern der Feriendomizile an. FEWOLLORCA hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter. Dies gilt nicht, soweit FEWOLLORCA nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen bezüglich des Feriendomizils als eigene zu erbringen.

1.2. Die Rechte und Pflichten von FEWOLLORCA als Vermittler ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).

1.3. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts sowie der Rechte und Pflichten von Kunde und Vermieter enthalten, werden diese Vereinbarungen durch FEWOLLORCA als Vertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen und Inhalt des mit diesem durch Vermittlung von FEWOLLORCA zustande kommenden Vertrags.

2. Buchungsablauf / Vertragsabschluss; Hinweis zum Widerrufsrecht


2.1. Für die Buchung, die mündlich , telefonisch, schriftlich, oder per E-Mailerfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde, dem Vermieter gegenüber FEWOLLORCA als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss des Mietvertrages über das Ferienobjekt verbindlich an.
b) Der Mietvertrag mit dem Vermieter kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) zustande, die FEWOLLORCA als Vermittler und Vertreter des Vermieters in dessen Namen vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt FEWOLLORCA eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Kunden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Kunden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.


2.2. Information über Verbraucherstreitbeilegung:[MP5]  FEWOLLORCA weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Vermittlungsbedingungen dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten war. FEWOLLORCA nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlungsbedingungen für FEWOLLORCA verpflichtend würde, informiert FEWOLLORCA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FEWOLLORCA weist für alle Verträge, die nach Ziffer

2.2 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

2.3. FEWOLLORCA weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB) – auch soweit auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Vermieter deutsches Recht anwendbar sein könnte – und auch wenn dieser Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. Zahlungsabwicklung, Zusatzkosten


3.1. FEWOLLORCA ist hinsichtlich aller Zahlungen, auch bezüglich Rücktrittskosten und sonstigen Zahlungen an den Vermieter, Inkassobevollmächtigte des Vermieters.

3.2. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung), ist eine Anzahlung fällig. Deren Höhe ergibt sich aus der Buchungsmaske des Feriendomizils und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Soweit im Einzelfall nichts anderes in der Beschreibung oder der Buchungsbestätigung vermerkt ist, beträgt die Anzahlung[RN6]  maximal 30 % des Gesamtpreises und ist innerhalb von 7 Tagen an FEWOLLORCA zu bezahlen - bei kurzfristigen Buchungen unverzüglich und grundsätzlich vor Mietbeginn -, wobei FEWOLLORCA der Betrag innerhalb dieser Frist gutgeschrieben sein muss. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.

3.3. Die Restzahlung ist vor Ort vor dem Bezug des Feriendomizils an den Vermieter, dessen Beauftragten oder die sonstige, dem Kunden benannte Zahlungsstelle, zu bezahlen.

3.4. Zahlungen per Scheck und in Fremdwährungen (außer der Landeswährung, falls diese nicht Euro ist) sind ausgeschlossen. Zahlungen per Kreditkarte sind nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung möglich oder wenn dies in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Internet) allgemein angegeben ist.

3.5. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung bei FEWOLLORCA oder dem vereinbarten Zahlungsempfänger nicht innerhalb dieser Frist ein, obwohl das Ferienobjekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist FEWOLLORCA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung namens und in Vollmacht des Vermieters dessen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer (Variable 4.2) zu berechnen.

3.6. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Objekts bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.

3.7. Sollte der Kunde bei seiner Anreise nach 10 Uhr abends am Objekt ankommen, wird von dem Vermieter, dessen Beauftragten oder dem Kunden benannte Zahlungsstelle eine Pauschale von 25€ erhoben. 

4. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson


4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über Feriendomizile gegenüber Vermietern im In- und Ausland kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Dem Kunden wird jedoch bei den von FEWOLLORCA vermittelten Verträgen durch den Vermieter vertraglich ein Rücktrittsrecht entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. Die Rücktrittserklärung kann ausschließlich an FEWOLLORCA als Vertreter des Vermieters gerichtet werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Die Vermieter können durch FEWOLLORCA als Inkassobevollmächtigte im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Feriendomizils berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:

a) Bei einem Rücktritt bis zum 90. Tag vor Belegungsbeginn: 30% des Gesamtpreises.
b) Bei einem Rücktritt vom 89. bis zum 60. Tag vor Belegungsbeginn: 50% des Gesamtpreises.
c) Bei einem Rücktritt vom 59. bis 30. Tag vor Belegungsbeginn 75 % des Gesamtpreises.
d) Bei einem Rücktritt ab dem 29. Tag vor Belegungsbeginn und bei Nichtanreise: 90% des Gesamtpreises.
4.3. Dem Vermieter bzw. FEWOLLORCA als dessen Vertreter bleibt es vorbehalten, an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung sowie ersparter Aufwendungen geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber zu beziffern und zu belegen ist.

4.4. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter gegenüber oder gegenüber FEWOLLORCA nachzuweisen, dass dem Vermieter tatsächlich kein  oder ein wesentlich geringer Ausfall entstanden ist, als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.

4.5. In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des Buchungsvertrages, eine Ersatzperson zu benennen, die mit allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag eintritt. Der Vermieter kann selbst oder durch FEWOLLORCA als Vertreter dem Eintritt der Ersatzperson in den Vertrag widersprechen, wenn dieser oder seine mitreisenden Personen den vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen oder sonstige vertraglich vereinbarten wesentlichen Umstände, die für die Durchführung des Vertrages und die vertragsgemäße Nutzung des Ferienobjekts erforderlich sind, bei der Ersatzperson oder ihren Mitreisenden nicht gegeben sind.

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen. 

4.7. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung von Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, der Belegungsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger wesentlicher Vertragsumstände (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden tatsächlich vorgenommen, so kann FEWOLLORCA namens des Eigentümers bis 90 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von 50 ,- EUR pro Umbuchung verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, falls möglich, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Vermieter oder den Kunden, Rücktritt durch den Vermieter


5.1. Für die Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Kunden oder den Vermieter gilt:
a) Wird die Vertragsdurchführung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so können der Kunde wie auch der Vermieter, dieser vertreten durch FEWOLLORCA, den Vertrag kündigen.
b) Für diesen Fall wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vorschriften, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, vereinbart.
c) Dieses entsprechend anwendbare Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ist jedoch ausschließlich auf Sachverhalte bezogen, welche sich unmittelbar auf die vertragsgemäße Überlassung des Feriendomizils oder die unmittelbare Umgebung des Feriendomizils (Waldbrände in unmittelbarer Umgebung, Straßensperrungen, Sperrungen aufgrund von Seuchen oder Umweltereignisse) im Sinne einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung des Aufenthalts auswirken.
d) Dementsprechend rechtfertigen Anreisehindernisse, insbesondere bei Flügen, sowie sonstige Umstände, die nicht in unmittelbarem örtlichen oder sachlichen Bezug zum Feriendomizil entstehen oder Umstände, die in der Risikosphäre des Kunden liegen, keine Kündigung des Vertrags mit dem Vermieter.

5.2. Der Vermieter, bzw. dessen örtliche Bevollmächtigte oder FEWOLLORCA als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde und/oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stören oder wenn diese sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Feriendomizils und des Inventars sowie eines schuldhaften Verstoßes gegen die besonderen Obliegenheiten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Belegung des Feriendomizils erlangt.


5.3. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt § 651p BGB unberührt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


6.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen des Vermieters, die ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von FEWOLLORCA zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.

6.2. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt sowie ersparte Aufwendungen.

6.3. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem Vermieter nachzuweisen, dass er Einnahmen durch eine anderweitige Vermietung des Objekts erlangt hat bzw. entsprechende Einnahmen und/oder ersparte Aufwendungen höher waren als vom Vermieter berücksichtigt.

6.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen unverschuldeten Abbruch des Aufenthalts entstehenden Kosten nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist im Preis für das Feriendomizil nicht enthalten. Der Abschluss wird empfohlen.

7. Kaution


7.1. Der Vermieter ist berechtigt, nach Vertragsabschluss, bei Einzug oder bei Schlüsselübergabe (soweit dies, z.B. bei Spätanreise oder Schlüsselhinterlegung nicht möglich ist auch noch später) eine Kaution zu verlangen, soweit sich dies aus der Beschreibung des Feriendomizils und/oder der Buchungsbestätigung ergibt.

7.2. Das Kautionsverhältnis kommt ausschließlich inzwischen dem Kunden und dem Vermieter zu Stande. FEWOLLORCA treffen keinerlei Verpflichtungen zur Abrechnung oder Rückzahlung der Kaution.

7.3. Die Kaution dient zur Deckung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Kaminholz, der Kosten für eine vom Kunden selbst durchzuführende aber unterbliebene Endreinigung sowie der Kosten für sonstige, vor Ort in Anspruch genommene Zusatzleistungen.

7.4. Weisen das Feriendomizil und/oder seine Einrichtungen bei der Rückgabe Schäden auf, bei denen begründeter Anlass besteht, dass diese vom Kunden oder seinen Mitreisenden zu vertreten sind, so ist der Vermieter berechtigt, die zur Deckung des Schadens voraussichtlich entstehenden Kosten von der Kaution einzubehalten.

7.5. Der Vermieter bzw. FEWOLLORCA als dessen Vertreter erteilen eine Abrechnung der Kaution bei Abreise des Kunden, zahlen den zurück zu erstattenden Kautionsbetrag in bar aus und/oder machen beanspruchte Einbehalte geltend. Dem Kunden bleiben im Falle eines solchen Einbehalts alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs, auf den der Einbehalt gestützt wird, vorbehalten.

8. Einreisebestimmungen


8.1. Für deutsche Staatsbürger genügt für Spanien und Griechenland ein gültiger Personalausweis, bzw. Kinderausweis (keine Ersatzausweise!).

8.2. Über die von ausländischen Kunden zu beachtenden Bestimmungen gibt deren inländische Vertretung oder ein Konsulat Auskunft.

8.3. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung trifft FEWOLLORCA keine Pflicht zur Erkundigung und/oder zum Hinweis auf Einreisebestimmungen für Nicht-EU-Ausländer, Staatenlose oder Personen mit vergleichbarem Status.

9. Obliegenheiten des Kunden gegenüber FEWOLLORCA und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden


9.1. Mängel der Vermittlungsleistung von FEWOLLORCA sind vom Kunden dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit FEWOLLORCA in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.

9.2. Mängel des Feriendomizils selbst, seiner Einrichtungen oder sonstige Mängel oder Störungen sind vom Kunden unverzüglich gegenüber der von FEWOLLORCA genannten Stelle, ohne besonderen Hinweis gegenüber dem Vermieter selbst, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, bestehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber dem Vermieter, soweit dieser in der Lage gewesen wäre, dem Mangel oder der Störung unmittelbar oder durch die Überlassung eines gleichwertigen anderen Feriendomizils abzuhelfen.

9.3. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens oder der Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzuzeigen, wenn der Kunde solche Schäden nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.

9.4. Wird der Aufenthalt im Feriendomizil durch einen Mangel oder eine Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem, dem Vermieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragter, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9.5. Artikel 11 Abs. (3) der EU-Verordnung 365/2002 ist nicht anzuwenden.

10. Haftung


10.1. Die Haftung von FEWOLLORCA für vertragliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag ist auf den dreifachen Preis des vom Kunden für das vermittelte Ferienobjekt bezahlten Preises beschränkt, ausgenommen
a) jede Verletzung einer wesentlichen Pflicht von FEWOLLORCA als Vermittler, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
b) die etwaige Haftung von FEWOLLORCA als Vermittler für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FEWOLLORCA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FEWOLLORCA beruhen,
c) und ausgenommen die Haftung von FEWOLLORCA für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FEWOLLORCA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FEWOLLORCA beruhen.

11.Obliegenheiten gegenüber dem Vermieter


11.1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.

11.2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sind Wechselbelegungen, also ein Wechsel oder eine Nachfolge von Personen, die das Feriendomizil tatsächlich bewohnen bzgl. einzelner Personen oder insgesamt nicht gestattet. Im Falle eines entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens ist der Vermieter berechtigt, eine Mehrvergütung zu verlangen.

11.3. Dem Kunden und seinen Mitreisenden ist es gleichfalls nicht gestattet, anderen Personen, insbesondere Mitreisenden oder Dritten in PKW, Campmobilen, Wohnwagen oder anderen Feriendomizilen, die Benutzung des Ferienobjekts und seiner Einrichtungen in Form der Nutzung von Wasser, Strom, Sanitäreinrichtungen, Pools und sonstiger Einrichtungen zu gestatten, zu ermöglichen oder diese zu dulden. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung von Mehrkosten für Strom- oder Wasserversorgung und Reinigung.

11.4. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist nicht erlaubt.

11.5. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden in deren Vertretung, das Feriendomizil und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln, und dem Vermieter alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.

11.6. Räumlichkeiten, Anlagen oder Flächen, die im örtlichen Zusammenhang mit dem Feriendomizil stehen und in der Beschreibung des Feriendomizils oder entsprechender örtlicher Hinweise dahingehend bezeichnet sind, dass sie nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehören, dürfen vom Kunden und seinen Mitreisenden nicht betreten werden.

11.7. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Haus bei der Abreise aufgeräumt, sauber und ordentlich zu verlassen. Selbstendreinigung des Objektes durch den Mieter ist möglich. (Nach professionellem Standard) Anforderungsliste wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Abnahme durch die Verwaltung 2,5 Std. vor Abreise. Wird das Feriendomizil nicht oder nicht Ordnungsgemäß gereinigt, ist der Vermieter berechtigt, die entstandenen Kosten von der Kaution einzubehalten.

11.8. Haustiere dürfen nur mitgebracht werden, wenn

a) dies in der Beschreibung des Objekts vorgesehen ist
b) bei der Buchung zu Art, Rasse und Größe wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden
c) in der Buchungsbestätigung eine ausdrückliche Zusage bezüglich der Gestaltung der Mitnahme erfolgt ist
d) und die Tiere stubenrein und gut erzogen sind und den bei der Buchung gemachten Angaben entsprechen.
Betten, Sofas, Liegen und der Pool sind den Zweibeinern vorbehalten.

12. Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, Verjährung


12.1. Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FEWOLLORCA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FEWOLLORCA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FEWOLLORCA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FEWOLLORCA beruhen.

12.2. Alle übrigen Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag verjähren in einem Jahr.

12.3. Die Verjährung nach Ziffern 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde vom Anspruch und von FEWOLLORCA als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

12.4.  Schweben zwischen dem Kunden und FEWOLLORCA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder FEWOLLORCA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand


13.1. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit von FEWOLLORCA findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FEWOLLORCA ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2. Der Kunde kann FEWOLLORCA, soweit FEWOLLORCA als Vermittler in Anspruch genommen wird, nur an deren Sitz verklagen.

13.3. Für Klagen von FEWOLLORCA gegen den Kunden, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, als Gerichtsstand der Sitz von FEWOLLORCA vereinbart.

13.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,  

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Vorschriften, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und FEWOLLORCA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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Stuttgart | München,  2016

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